EuGH Urteil vom 23.10.2012

In verschiedenen Urteilen hat der EuGH in der letzten Zeit die Rechte der Passagiere verspäteter Flüge weiter gestärkt. 

Aktuell wurde vom EuGH noch einmal klar gestellt, dass alle Passagiere eines Fluges, der am Zielort mehr als drei Stunden verspätet ankommt, eine Ausgleichsleistung beanspruchen können.

Hartnäckig hatten verschiedene Airlines in den letzten Jahren - entgegen einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2009 - behauptet, dass die Ausgleichsleistung nicht an verspätete Passagiere zu zahlen sei.

Geltend gemacht wurde von den Airlines und ihren Anwälten, dass nach dem Wortlaut der EU-Verordnung nur bei Annullierung oder Überbuchung die Ausgleichsleistung zu zahlen ist. Diese Argumentation lässt sich nach der eindeutigen Entscheidung des EuGH nicht mehr aufrecht erhalten, da verspätete Passagiere und die Passagiere annullierter Flüge gleichbehandelt werden müssen.

Wir können auf dieser Grundlage Ihre Rechte bei einer Verspätung jetzt noch effektiver durchsetzen, wenn die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.

EuGH, Urteil vom 23.10.2012 (C-581/10 und C-629/10)



Anschlußflug ohne Gepäck

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es ausreichend, wenn die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. 


In diesem Fall kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11



Vorverlegung des Fluges

Ein interessantes Urteil hat am 17.4.2012 der BGH zu einer oft bei Pauschalreisen anzutreffenden Konstellation gefällt.

Der Rückflug der Klägerin wurde am Vortag um 10 Stunden auf 5.15 Uhr vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten.

Das Berufungsgericht hatte in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Bundesgerichtshof Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11


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